BeiträgeDer Zweckverband Abwasser Rothenburg/O.L. kann zur angemessenen Ausstattung der öffentlichen Einrichtung (Kläranlage) mit Betriebskapital für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung oder Verbesserung der öffentlichen Einrichtung Beiträge von Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, um den Aufwand für die Schaffung der Möglichkeit des Anschlusses zu decken (vgl. § 17 SächsKAG). Beiträge stellen ein besonderes Entgelt zum Ausgleich des Vorteils dar, den ein Grundstück durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen oder aus der Erschließung durch eine Erschließungsanlage erfährt. Dieser Vorteil muss dauerhaft sein. Beiträge sind grundsätzlich einmalige Geldleistungen und entstehen durch die Anschlussmöglichkeit an eine leitungsgebundene Einrichtung oder die Herstellung einer Erschließungsanlage, die dem Grundstück einen Vorteil vermittelt. |
BeitragsschuldnerBeitragsschuldner ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Eigentümers Beitragsschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner (vgl. § 4 SchmutzwasserbeitragsS) |
Berechnung des Anschlussbeitrages
Der Schmutzwasserbeitrag wird auf Grundlage des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der aktuell geltenden Fassung in Verbindung mit der Beitragssatzung des Zweckverbandes Abwasser Rothenburg/O.L. über die öffentliche Schmutzwasserbeseitigung (SchmutzwasserbeitragsS) vom 30.03.2015, festgesetzt.
Beitragsmaßstab ist die zulässige Geschossfläche des Grundstücks. Diese ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche (vgl. § 6 SchmutzwasserbeitragsS) mit der zulässigen Geschoßflächenzahl (GFZ) (vgl. § 7 – 12 SchmutzwasserbeitragsS) entsprechend der Ausnutzbarkeit des Grundstücks.
Die beitragspflichtige Fläche und der Schmutzwasserbeitrag ermitteln sich wie folgt:
Begriffe:
Grundstücksfläche (It. Grundbuch = Buchgrundstück)
Geschossflächenzahl (GFZ) = Höhe der zulässigen Bebauung (Die GFZ gibt an, wie viele Quadratmeter Geschoßfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind)
Geschossfläche = Faktor aus Grundstücksfläche mit GFZ
Beitragssatz = Festgesetzter Betrag gemäß Schmutzwasserbeitragssatzung
Berechnung:
- Ermittlung der Geschossfläche:
Grundstücksfläche x Geschossflächenzahl = Geschossfläche
- Abgrenzung Prüfen:
Bei der Ermittlung der Grundstücksfläche ist die Abgrenzung von Teilflächen gem. § 19 SächsKAG zu prüfen.
- Ermittlung des Schmutzwasserbeitrages:
Geschossfläche x Beitragssatz 9,35 €/m² = Schmutzwasserbeitrag
Zum Beispiel:
Grundstücksfläche | 1.555 m² |