Was ist Abwasser im Sinne des Gesetzes?

Der Abwasserbegriff ist in § 62 Absatz 1 Sächsisches Wassergesetz definiert:

 

§ 62 Sächsisches Wassergesetz – Abwasser

 

Abwasser im Sinne dieses Gesetzes ist das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser  (Schmutzwasser), aus dem Bereich von bebauten oder künstlich  befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser aus Niederschlägen (Niederschlagswasser) sowie das sonstige in Abwasseranlagen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser fließende Wasser.

 

Die Abwasserbeseitigungspflicht ergibt sich aus  § 63 Sächsisches Wassergesetz.

 

Die Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Behandeln, Ableiten, Verregnen, Verrieseln und Versickern von Abwasser sowie das Stabilisieren und Entwässern von Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung. Zur Abwasserbeseitigung gehört auch das Entnehmen und  Transportieren des anfallenden Schlamms aus Anlagen zur Behandlung häuslichen Abwassers, die für eine Belastung von weniger als 3 kg biochemischen Sauerstoffbedarf (BSB5) oder 8 cbm täglich bemessen sind (Kleinkläranlagen), und bei abflusslosen Gruben, die zur Sammlung häuslicher Abwasser und Fäkalien dienen, das Entleeren und Transportieren des Grubeninhalts sowie die Überwachung der Eigenkontrolle und der Wartung.

 

Die Abwasserbeseitigungspflicht obliegt den Gemeinden bzw. den Zweckverbänden, in deren Gebiet das Abwasser anfällt. Die Beseitigungspflichtigen können sich zur Erfüllung ihrer Pflicht auch Dritter bedienen.